Autofahrer müssen beim Linksabbiegen aufpassen. Sonst droht die Schadensersatzpflicht, und dies selbst dann, wenn der Gegenverkehr zu schnell gefahren ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Plön vom 14. Dezember 2005 (Aktenzeichen: 2 C 1197/04) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
In dem Fall bog der Beklagte von einer Bundesstraße links ab und kollidierte mit dem entgegenkommenden Kläger. Dieser fuhr 74 km/h statt der erlaubten 60 km/h und wollte trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Schaden ersetzt bekommen. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, mit der Begründung, dass der Kläger zu schnell gefahren sei.
Der Abbiegende muss aber den Schaden allein zahlen, urteilte das Gericht. Eine Aufteilung des Schadens komme hier nicht in Betracht. Zwar sei der Kläger zu schnell gefahren, so dass eine Mithaftung in Betracht käme. Allerdings sei das Maß der Verursachung ausschlaggebend. Gerade das Linksabbiegen sei besonders gefährlich. Linksabbieger müssten daher besonders vorsichtig und defensiv fahren und alle Vorsichtsmaßnahmen treffen. Dies habe der Beklagte offensichtlich nicht getan, da er den Kläger sonst hätte sehen müssen. Somit muss er den Schaden voll tragen.
© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein