Alkoholkontrolle – Polizei muss Wartezeit einhalten

Bei einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr muss die Polizei darauf achten, dass bei dem kontrollierten Autofahrer zwischen dem letzten Schluck Alkohol und der Atem-Kontrolle mehr als 20 Minuten vergangen sind. Nur dann sind Schwankungen zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration zu vernachlässigen. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und weist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 hin (Aktenzeichen: 1 Ss 32/06).

Eine Autofahrerin hatte bei der Kontrolle angegeben, sie habe zuletzt vor zweieinhalb Stunden Alkohol getrunken. Die Polizeibeamten verzichteten daher auf die nötige Wartezeit. Die Messung ergab dann etwa 0,6 Promille Alkohol im Blut.

Vor Gericht erklärte sie jedoch, sie habe erst kurz vor der Kontrolle etwas Alkohol getrunken. Das Amtsgericht hielt die Messung dennoch für gültig und verurteilte die Autofahrerin zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf, da es möglich sei, dass die fehlende Wartezeit das Messergebnis zu Ungunsten der Frau verändert habe. Dies soll nun ein Sachverständiger in einem neuen Verfahren klären helfen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Nach oben scrollen