Auch bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen. Darauf macht die im Deutschen Anwaltverein (DAV) organisierte Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Februar 2006 (Aktenzeichen: 3 Ns 103 Js 7897/2005).
Der betroffene Autofahrer hatte ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich danach vom Unfallort entfernt. Das Amtsgericht hatte ihn deswegen zu einer Geldbuße, einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Das Landgericht aber hielt ihm zugute, dass er geständig gewesen, der sichtbare Fremdschaden geringfügig und das Kennzeichen des von ihm benutzten Fahrzeugs bekannt gewesen sei, als er sich von der Unfallstelle entfernte.
Vor allem aber hielten die Richter ein Fahrverbot deshalb nicht für nötig, weil sie den Eindruck gewonnen hatten, die bisherige Strafverfolgung habe den Autofahrer bereits nachhaltig beeindruckt. Obendrein sei er erst seit einigen Monaten bei einem neuen Arbeitgeber tätig und somit bestehe die Gefahr, dass er nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen und dadurch seine Arbeitsstelle verlieren könnte.
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