Recht: Ohne Helm auf dem Fahrrad – Kinder haften mit

Auch ein 10-jähriges Kind, das Fahrrad fährt, kann bei einem Unfall haften, wenn es ohne Helm fährt. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Dezember 2005 (Aktenzeichen: 3 0 179/05).

Mit seinen Freunden war der Junge auf einem privaten Garagenhof mit einem BMX-Rad gefahren. Einen Fahrradhelm trug er dabei nicht. Da der Platz im Zufahrtsbereich durch eine 1,6 Meter hohe Hecke begrenzt war, konnte man die Kinder von der Straße aus nicht sehen. Als der Fahrer eines mit 30 km/h fahrenden Transporters auf den Hof fuhr, prallte er mit dem Kind zusammen.

Das Gericht legte den Anteil des Mitverschuldens bei beiden mit 50% fest. Diese bei Verkehrsunfällen außergewöhnliche Mithaftung des Kindes begründeten die Richter mit dem Fehlen des Fahrradhelms. Auch wenn es keine Helmpflicht gebe, stelle das Nichttragen eines Fahrradhelms eine »Außerachtlassung der eigenen Interessen« dar und begründe damit die Mithaftung. Zudem habe dem Jungen bewusst sein müssen, dass er wegen der Hecke von der Straße aus nicht erkennbar gewesen sei.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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