Verkehrsregeln haben auch die Aufgabe, die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Situationen sicherzustellen. Dies gilt auch für Ampelanlagen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweisen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 2005 (Aktenzeichen: Ss -Owi- 81/05).
Ein Autofahrer war bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren. Da die Ampel fast 1,5 Sekunden das rote Licht gezeigt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einem Fahrverbot von einem Monat. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass die davor geschaltete Gelbphase der Ampel lediglich 3 Sekunden dauerte, Bei einer zugelassenen Geschwindigkeit von 60 km/h hätte die Gelbphase nach den Verwaltungsvorschriften aber 4 Sekunden dauern müssen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der betroffene Autofahrer statt nach 1,5 Sekunden bei nur einer halben Sekunde Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Damit hätte er nur einen Regelverstoß begangen, der kein Fahrverbot zur Folge hat. Dies hielt ihm das Gericht zu Gute und ließ das Fahrverbot entfallen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein