Ein Halteverbot muss nicht beachtet werden, wenn es nicht korrekt durch amtlich zugelassene Verkehrsschilder gekennzeichnet ist. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied am 05. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 6 K 805/03), dass eventuell entstandene Abschleppkosten dann zurückerstattet werden müssen.
Im von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereines (DAV) mitgeteilten Fall sollte in einer Straße ein kurzfristiges Halteverbot wegen Umzugsarbeiten errichtet werden. Das Straßenverkehrsamt beauftragte das Umzugsunternehmen mit dem Aufstellen der Halteverbotsschilder. Es brachte die Schilder daraufhin auf Tafeln an, die in einem kräftigen Türkis gehalten waren und auf denen das Firmenlogo des Umzugsunternehmens angebracht war. Der Kläger stellte sein Auto in der so markierten Halteverbotszone ab. Beim Abschleppen des Wagens entstanden Kosten in Höhe von 150 Euro. Da der Kläger der Meinung war, dass sein Wagen zu Unrecht abgeschleppt worden war, verlangte er den Betrag zurück.
Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Bei der Beschilderung des Halteverbots seien keine amtlich zugelassenen Verkehrsschilder verwendet worden. Die Schilder seien vielmehr so gestaltet gewesen, dass sie nicht als Verkehrsschilder zu erkennen waren. Es seien bloße Phantasieschilder benutzt worden, der Kläger habe sie daher für Werbetafeln der Umzugsfirma halten können. Verkehrsschilder müssten aber immer mit den amtlichen Vorgaben übereinstimmen, damit es nicht zu Verwechslungen komme.
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