Recht: Bei Ordnungswidrigkeit droht Fahrtenbuch

Autohalter müssen nach Verkehrsverstößen unter Umständen ein Fahrtenbuch führen. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weisen darauf hin, dass ein Fahrtenbuch schon bei einer einmaligen Ordnungswidrigkeit angeordnet werden kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. November 2005 entschieden (Aktenzeichen: 8 A 280/05).

Im vorliegenden Fall wurde von einem unbekannten Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Landstraße um 68 km/h überschritten. Obwohl der Autohalter Radarfotos erhielt, machte er keine Angaben und half nicht bei der Suche nach dem Fahrer. Weil dieser nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Autohalter die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres auferlegt. Seine Klage gegen dieses Fahrtenbuch blieb erfolglos.
Das Gericht sah den Autohalter in der Pflicht, bei der Suche nach dem Fahrer zu helfen. Soweit ihm dies möglich sei, müsse er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken. Da er seine Hilfe verweigere, müsse sichergestellt werden, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen klar sei, wer das Auto gefahren habe.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Nach oben scrollen