Der Wert eines durch Unfall beschädigten Autos bemisst sich nach dem örtlichem Markt. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) machen deutlich, dass keine Angebote von überregionalen Verwertungsbetrieben oder Internet-Börsen eingeholt werden müssen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Dezember 2005 (Aktenzeichen: I S 106/05) hervor.
Bei einem Autounfall erlitt eines der Fahrzeuge einen Totalschaden. Der zuständige Sachverständige schätzte den Restwert dieses Autos auf 600 Euro. Diesen Betrag ermittelte er aufgrund dreier Angebote örtlicher Autohändler. Ein Gutachter der Klägerin jedoch kam zu einem deutlich höheren Restwert. Die Klägerin warf dem Sachverständigen vor, er habe sich nicht ausreichend informiert und verlangte Schadensersatz.
Das Gericht gab ihrer Klage nicht statt. Der Sachverständige solle ein fehlerfreies Gutachten erstellen. Dem sei er nachgekommen, indem er eine fachliche Beurteilung abgegeben und sich am örtlichen Markt orientiert habe. Es treffe ihn jedoch keine Pflicht, den höchsten Preis zu ermitteln. Zusätzlich zum örtlichen Markt auch noch den überregionalen Sondermarkt, also spezielle Restwerthändler und Internet-Börsen zu beachten, käme einer Doppelbelastung gleich und sei dem Sachverständigen nicht zuzumuten.
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