Bundesregierung: Kampf dem Feinstaub

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Die Bundesregierung hat eine Verordnung verabschiedet, die eine Unterscheidung zwischen emissionsarmen und belastenden Kraftfahrzeugen ermöglicht. Damit können die Bundesländer differenziert auf hohe Feinstaubbelastungen reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 gelten strengere Richtwerte bei der Belastung der Luft mit gesundheitsschädlichem Feinstaub. Der Tagesmittelwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft darf nur noch an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. In Ballungsräumen war das mit dem bisherigen Instrumentarium nicht einzuhalten. Wenn die Belastungen zu hoch werden, muss der Verkehr eingeschränkt werden. Um gezielt Fahrzeugen mit großem Schadstoffausstoß ein Fahrverbot auferlegen zu können, werden die Feinstaubplaketten eingeführt. Diese kennzeichnen die schadstoffarmen Autos. Die Beantragung der Plaketten ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Wer jedoch bei einer eventuellen Verkehrsbeschränkung Auto fahren will, benötigt die Kennzeichnung. Die Plaketten werden bei den örtlichen Zulassungsbehörden erhältlich sein. Man bekommt sie auch bei den anerkannten Stellen, die Abgasuntersuchungen durchführen. Fahrzeuge mit einem sehr hohen Partikelemissionswert werden in die Schadstoffklasse 1 eingeordnet und erhalten keine Plakette.Für Fahrzeuge der anderen Klassen können Plaketten je nach Einordnung in Schadstoffklassen beantragt werden. Die Schadstoffklassen 2 bis 4 orientieren sich an den Partikelgrenzwerten der Euro-Stufen 2 bis 4 (Pkw) beziehungsweise II bis V (Nutzfahrzeuge).In die Schadstoffklasse 5 werden Diesel-Pkw eingestuft, die den Partikelgrenzwert von 5,0 mg/km oder weniger einhalten. Auch Otto-Pkw, die die entsprechenden EG-Richtlinien einhalten, gehören dazu. Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (zum Beispiel mit Elektromotor oder Brennstoffzellenfahrzeuge) zählen ebenfalls zu dieser Gruppe. Später können die Nutzfahrzeuge, die die noch festzulegenden Euro VI Grenzwerte einhalten, in diese Gruppe aufgenommen werden.Der Bundesrat muss der Vorordnung noch zustimmen.

Quelle: Bundespresseamt

Foto: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR)

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