Recht: Leicht alkoholisiert bei Rot – Führerschein bleibt

Auch wenn ein Autofahrer leicht alkoholisiert bei Rot über die Ampel fährt, kann ihm nicht automatisch eine ¯relative Fahruntüchtigkeit® vorgeworfen werden. Nach diesem von den Verkehrsrechtsanwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2005 (Az.: 536 Qs 166/05), darf in einem solchen Fall der Führerschein nicht automatisch entzogen werden.

Im Frühjahr 2005 fuhr der Autofahrer mit 0,70 Promille bei Rot über die Ampel. Die Sichtverhältnisse waren optimal. Die Behörde ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, dass der Fahrfehler und der Alkoholwert auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lasse. Der Entzug des Führerscheins wurde dann auch vom Amtsgericht Tiergarten/Berlin angeordnet. Dies wollte der Delinquent nicht auf sich sitzen lassen und legte mit Erfolg Beschwerde ein.

Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne auf eine Fahruntüchtigkeit dann geschlossen werden, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler bei einer Blutalkoholkonzentration unter den absoluten Grenzwerten – wie hier – vorliege. Nüchterne Autofahrer würden aber auch häufig bei Rot über die Ampel fahren, so dass daher hier nicht automatisch auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden dürfe. Auch das unfreundliche und unkooperative Verhalten des Beschuldigten sei keine alkoholtypische Auffälligkeit. Somit durfte der Rot-Fahrer den Führerschein behalten. Die Landeskasse Berlin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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