Ohne anwaltliche Beratung besteht für Verkehrsunfallgeschädigte die Gefahr, auf erheblichen Kosten sitzen zu bleiben. Dies kann insbesondere bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens passieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Februar 2005 (Az.: VI ZR 160/04) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem jetzt entschiedenen Fall verlangte der unfallgeschädigte Kläger von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kosten für diesen Mietwagen. Die Versicherung zahlte jedoch mit der Begründung nicht, der Kläger habe das Fahrzeug zu einem zu hohen Tarif ausgewählt.
Der BGH wies die Klage an die untere Instanz zurück. Der Kläger müsse dort zunächst ausführlicher darlegen, dass die Kosten auch erforderlich gewesen seien. Das Gericht gab dem Kläger zwar insofern Recht, als dass Mietwagenkosten regelmäßig vom Unfallgegner zu erstatten seien. Ebenfalls richtig sei, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzwagens nicht zu viele Mühen entstehen dürften. Er müsse nur darauf achten, dass keine unangemessenen und unwirtschaftlichen Kosten entstünden.
Diese Mühen erweiterten die Richter jetzt aber doch und verlangte dem Kläger eine Informationspflicht im Tarifdschungel der Mietwagenfirma ab. Denn nicht auf alle nach einem Unfall entstehenden Mietwagenkosten passe ein- und derselbe Unfalltarif. Konkret bedeute dies, dass bei der Wahl eines sogenannten ¯Unfallersatztarifs® darauf geachtet werden müsse, dass dieser auch mit den Besonderheiten des Unfalls übereinstimme. Ausgegangen werden müsse immer erst vom Normaltarif, so das Gericht. Dann könne entsprechend der Besonderheiten des Unfalls aufgestockt werden. Der Kläger müsse aber beweisen, dass in seinem konkreten (Un)Fall die Wahl des erhöhten Unfallersatztarifs gerechtfertigt und die Mehrkosten damit erforderlich gewesen seien.
¸Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein