Recht: Angaben in der Schadensanzeige müssen stimmen

Versicherungsnehmer sollten beim Ausfüllen einer Schadensanzeige Mühe geben und ausschließlich richtige Angaben machen. Wer seiner Versicherung falsche Daten nennt, riskiert seinen Versicherungsschutz, wie ein Urteil des Landgerichts Görlitz zeigt. Es wurde von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.

In dem Fall war ein Firmenwagen gestohlen worden. Nun ging es um die Teilkasko-Entschädigung für das Fahrzeug. In der Schadensanzeige und in einem später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer der Firma eine Kilometer-Laufleistung von 120.000 angegeben. Tatsächlich aber war der Wagen bei der TÜV-Abnahme vier Monate vor seinem Verschwinden bereits über 126.000 Kilometer gelaufen und in der Zwischenzeit von dem Geschäftsführer weiter genutzt worden. Die tatsächliche Leistung lag also noch höher.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht freistelle. Selbst wenn man annehme, dass der Geschäftsführer beim Ausfüllen der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, könne er sich jedoch beim Ausfüllen des ergänzenden Fragebogens rund sechs Wochen später nicht mehr auf derartige ®mildernde Umstände¯ berufen.
Spätestens dann hätte er die vorige Schätzung oder Mindestangabe berichtigen und dafür alle Erkundigungsmöglichkeiten – beispielsweise das TÜV-Protokoll – nutzen müssen. Dass auch unstreitig vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen aufgeführt worden, kam nach Auffassung des Gerichts erschwerend hinzu.

Landgericht Görlitz
Urteil vom 25. August 2004
Aktenzeichen: 4 O 792/04

¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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