Wer plötzlich vor sich auf der Straße einen Fuchs sieht, sollte lieber eine Kollision mit dem Tier riskieren als ein möglicherweise fatales Ausweichmanöver. Dies raten die Verkehrsrecht-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweisen insofern auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Darin ging es um einen Fall, in dem ein Autofahrer versucht hatte, den Zusammenstoß mit dem Fuchs zu vermeiden. Bei dem Ausweichmanöver kam er von der Straße ab und landete im Graben. Das Auto wurde dabei erheblich beschädigt. Von seiner Versicherung verlangte der Mann daraufhin den Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen.
Die Koblenzer Richter schlossen sich im Ergebnis der Argumentation des Unternehmens an. Zu Rettung geboten seien Handlungen nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Drohe ein Zusammenstoß mit einem Tier, müsse der versicherte Sachschaden gegen den durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschaden abgewogen werden.
Ein Kriterium für diese Abwägung sei die Größe des Tieres, hieß es in dem Urteil weiter. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei einem Hasen die Gefahr bei einer Kollision dermaßen gering ist, dass es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Gleiches gilt nach Überzeugung des OLG Koblenz bei einem Fuchs, dessen Gewicht auf rund zehn Kilogramm taxiert wurde. Das Ausweichmanöver im konkreten Fall wurde als grob fahrlässig eingestuft, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 31. Oktober 2003
Aktenzeichen: 10 U 1442/02
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