Wenn ein Kind – beispielsweise mit dem Fahrrad – einen Unfall verursacht, haften die Eltern nicht automatisch. Maßgeblich ist generell die Frage, ob die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies unterstreicht das Saarländische Oberlandesgericht in einem Urteil, das jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht worden ist.
In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Unfall, den eine fünfeinhalbjährige Radlerin verursacht hatte. Das Kind war während einer Radtour mit seinen Eltern auf dem Radweg zu weit nach links geraten und war mit einer entgegenkommenden Radfahrerin kollidiert. Diese stürzte und zog sich Knochenbrüche zu.
Das OLG wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau gegen die Eltern des Kindes auch in der Berufungsinstanz ab. Die Eltern hätten in vollem Umfang ihrer Aufsichtspflicht genügt, hieß es in dem Urteil: Sie durften davon ausgehen, dass ihre Tochter trotz ihres kindlichen Alters ihr Fahrrad technisch beherrschte, stellte das Gericht unter Bezug auf die radlerischen Erfahrungen des Mädchens fest.
Es sei bei früheren Touren regelmäßig über das verkehrsgerechte Verhalten auf der Straße belehrt worden und habe auf Belehrungen, Ermahnungen und Anforderungen Erwachsener stets folgsam reagiert. Die Wegstrecke sei der Kleinen bekannt gewesen, und sie habe in der Unfall-Situation unter Aufsicht ihrer Eltern gestanden. Dass das Kind – wie die Klägerin argumentiert hatte – mit seinen fünfeinhalb Jahren den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen sein konnte, spielte für die Richter keine Rolle. Maßgeblich für die Klage-Abweisung war allein der Umstand, dass den Eltern im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen war.
Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: 3 U 508/02 – 50 –
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