Wer sich nach einem Alkohol-Delikt in eine intensive Rehabilitation begibt, darf darauf hoffen, dass er seine Fahrerlaubnis behalten kann. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war ein Mann mit etwa 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration aufgefallen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein und erzielte einen Teilerfolg: Die zweite Instanz hob den Führerscheinentzug auf.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Umstand, dass der Mann mit erheblichem Einsatz von Geld und Zeit erfolgreich an der intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen habe. Innerhalb von sieben Monaten habe er insgesamt 54 Therapiestunden absolviert – teils in Einzelgesprächen, teils in kleinen Gruppen sowie während eines dreitägigen Intensivseminars.
Dafür habe der Angeklagte über 1.000 Euro aufgewendet. Die Verantwortlichen hätten ihm eine positive Verkehrsprognose erteilt und einen guten Rehabilitationserfolg bescheinigt. Zudem gäben die klinisch-chemischen Laborwerte keinen Hinweis mehr auf einen Alkohol-Missbrauch. Der Angeklagte hat aus dem Vorfall deutliche Konsequenzen gezogen und seine Lebensführung – insbesondere seinen Alkoholkonsum – nachhaltig verändert, lobten die Richter. Deshalb bestehe für einen Entzug der Fahrerlaubnis kein Anlass mehr.
Landgericht Potsdam
Urteil vom 8. Dezember 2003
Aktenzeichen: 27 Ns 188/03
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