Wenn jemand bei der Polizei blasen muss, dann ist damit, im besten Amtsdeutsch, die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes gemeint. Dabei, so informiert jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein, ist der gewonnene Messwert nur dann verwertbar, wenn sämtliche Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten sind. Dazu, so hat das Amtsgericht Freiburg jetzt in einem Urteil festgestellt, zählt auch die Einhaltung bestimmter Warte- und Kontrollzeiten.Mit dem Mofa war der Betroffene um 2.30 Uhr unterwegs, wurde von der Polizei angehalten und unmittelbar danach mit einem Atemalkoholmessgerät überprüft. Es wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l festgestellt. Dies entspricht 0,5 Promille. Ein Bußgeld von 250 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wurden gegen den Mofafahrer festgesetzt. Der Betroffene wendete sich gegen das Urteil und gab an, am Abend vorher Alkohol getrunken zu haben und wenige Minuten vor der Kontrolle die Hälfte einer 0,3-l-Flasche Bier getrunken zu haben. Der Betroffene wurde freigesprochen. Der Grund: Der Alkoholtest sei mit dem verwendeten Gerät nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden. Nach Trinkende, so ein Gutachten, sei mindestens 20 Minuten zu warten. Erst dann sei sichergestellt, dass sich mögliche alkoholische Restsubstanzen soweit aus dem Mund entfernt haben, dass eine unzulässige Beeinflussung des Messergebnisses nicht mehr vorliegen kann. Es könne direkt nach Trinkende zu Sprüngen in der Alkoholkonzentration kommen.
Urteil – Wartezeit bei Alkoholkontrolle
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