Illegal geparkt – Mithaftung bei Unfall

Wer illegal parkt, kann bei einem Unfall als Mithaftender zur Rechenschaft gezogen werden. Dies folgt aus zwei Urteilen, die von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht worden sind.

Im ersten Fall traf es einen Falschparker, der in die Kollision nicht direkt verwickelt war. Er hatte seinen Klein-Lastwagen an einer Einmündung so abgestellt, dass abbiegenden Autofahrern die Sicht versperrt war. Einer von ihnen stieß aus diesem Grund mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen und nahm den Parksünder in Regress.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Hildesheim befand: Der sichtbehindernd geparkte Kleinlaster habe eine Mitursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Deshalb sei eine Mithaftung von 20 Prozent angemessen.

Im zweiten Fall hatte eine Fahrerin ihr Auto in einer Halteverbotszone gegenüber einem Werkstor abgestellt. Ein herausrangierender Sattelschlepper stieß gegen den Wagen und beschädigte ihn total. Der Schutzzweck des Halteverbots bezwecke, aus- bzw. einfahrenden Lkw schwierige Rangiermanöver zu ersparen, befand das Amtsgericht Witten. Wer sein Auto dennoch dort parke, hafte nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr. Das Gericht hielt 25 Prozent Mitverursachungsanteil für angemessen.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 _ pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

1) Amtsgericht HildesheimUrteil vom 18. Oktober 2002Aktenzeichen: 19 C 256/02

2) Amtsgericht WittenUrteil vom 28. November 2002Aktenzeichen: 3 C 375/02

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