Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) macht auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes aufmerksam. Danach muss jemand, der an einem ungesicherten Bolzplatz parkt und dessen Fahrzeug durch Bälle beschädigt wird, auf seinem Schaden sitzen bleiben. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes sogar dann, wenn die Fläche ausdrücklich zum Parken freigegeben wird. Im konkreten Fall ging es um einen Schulhof, auf dem Tore ohne Netz aufgestellt waren. Dort spielten Kinder regelmäßig Fußball. Da der Zaun um den Platz nur ein Meter hoch war, flogen Bälle oft darüber, es wurden auch parkende Autos getroffen. Die Kläger gingen leer aus. Obwohl das Gericht die Schule ermahnte, höhere Zäune zu installieren, hielt es den geschädigten Autofahrern vor, sie hätten immer neben dem Schulsportplatz geparkt, obwohl jedermann unschwer erkennen konnte, dass die Gefahr abirrender Bälle in hohem Maße bestand.
Urteil – Bei Parken am ungesicherten Bolzplatz kein Ersatz für Schäden
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