KÜS: Tagfahrlicht ab August 2012 auch für neue Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen

Ab August 2012 müssen alle neu in den Markt kommenden Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit Tagfahrleuchten ausgerüstet sein. Darauf weist die Kfz-Überwachungsorganisation KÜS hin. Personenkraftwagen betrifft diese Regelung bereits seit dem Februar 2011. Für beide Fahrzeugarten ist die gleiche Richtlinie verbindlich und zu beachten, auch bei der Nachrüstung.

Die KÜS empfiehlt, einige wichtige Dinge bei der Nutzung und der Nachrüstung von Tagfahrlicht unbedingt zu beachten. Lichttechnische Anlagen sind sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und als solche mit einem Genehmigungszeichen, einem großes E mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.

Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht. Wird die Leuchteinheit fürs Tagfahrlicht beim Einschalten des Abblendlichts auf Standlichtniveau abgedimmt, so gilt es rechtlich dann auch als solches.

Ein wichtiger Punkt bei der Aus- und Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 mm, höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt.

Möglich zur Aus- und Nachrüstung ist aber auch eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht (Standlicht). Im Lkw-Bereich werden die Positionsleuchten auch noch als Umrissleuchten verwendet. Die Mindestbauhöhe muss im Gegensatz zum reinen Nur-Tagfahrlicht bei beiden Varianten 350 Millimeter betragen und der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 mm vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein. Die maximale Anbauhöhe von Positionsleuchten darf bauartbedingt bis 2.100 mm hoch sein (sonst 1.500 mm), Umrissleuchten sollen sogar so hoch wie möglich angebracht werden.

Ein weiterer Punkt ist die Anzahl der verbauten Leuchten. Es dürfen zwei zusätzliche Positionsleuchten angebracht sein. Das bedeutet, dass insgesamt vier Positionsleuchten nur dann zulässig sind, wenn zwei davon in den Hauptscheinwerfern integriert sind. Dazu dürfen bis zu 4 Umrissleuchten angebaut und genutzt werden. Hierauf muss im Nutzfahrzeugbereich besonders geachtet werden – zumal die Vorliebe der Trucker für viel Licht am Fahrzeug ja bekannt ist.

Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Aus- und Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.

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