KÜS: Was tun bei beschädigten Leichtmetallrädern?

Wichtiger Unterschied zwischen Reparatur und optischer Radaufbereitung.

Reparierte Leichtmetallfelgen am Fahrzeug werden bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel gewertet.

Man kann sie noch so schonend behandeln – irgendwann erwischt es die edlen Leichtmetallräder, im tiefen Schlagloch oder am Bordstein, und sie sind beschädigt. Das ist meist sehr ärgerlich und mit hohen Kosten verbunden. Die Frage nach einer Neuanschaffung, einer Reparatur oder optischer Aufbereitung stellt sich. Hierzu gibt es klare Normen und auch gesetzliche Vorschriften, wie die KÜS informiert.

Einer Reparatur, d. h. Eingriffen in das Materialgefüge sowie Wärmebehandlungen und Rückverformungen, erteilte der zuständige Fachausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits 2004 eine klare Absage. Reparierte Felgen dürfen nicht am Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden. Sie werden bei der Hauptuntersuchung als „Erheblicher Mangel“ eingestuft.

Unter einer optischen Aufbereitung jedoch versteht man die fachgerechte Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, also nur oberflächlich sichtbarer Makel. Möglichkeiten können hier etwa Polieren, örtliches Anschleifen oder Grundieren und Lackieren sein. Eine optische Aufbereitung ist nur dann erlaubt, wenn die Räder ohne diese Bearbeitung weiterhin genutzt werden könnten, ohne dass dies zu technischen oder rechtlichen Einschränkungen, wie etwa bei der Hauptuntersuchung, führen würde. Wichtig ist auch der Hinweis, dass der Hersteller für seine Produkte eigene verbindliche Bestimmungen und auch Grenzen der Bearbeitung festlegen kann. Vor einer optischen Aufbereitung von Leichtmetallrädern sollte man daher die einschlägigen Herstellerinformationen gründlich durchlesen.

Auch für die optische Aufbereitung gibt es technische Einschränkungen. So dürfen beispielsweise nur gegossene und geschmiedete Räder aufbereitet werden, eine Rundlaufprüfung muss Verformungen im Felgenbett ausschließen, und es darf keinerlei Rissbildung vorhanden sein.

Wärmebehandlung und Rückverformung der Räder sind verboten. Auch darf eine Beschädigung im Grundmetall des Rades nicht tiefer als ein Millimeter sein. Im Bereich der Anlagefläche des Rades, der Bohrungen, am Mittenloch, am Ventilsitz und an den Innenflächen von Speichen und am Felgenbett darf nicht aufbereitet oder lackiert werden.

Wichtig ist auch, dass die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungszeichen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen. Es gibt eine Menge zu beachten, wenn man die optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern ins Auge fasst. Ein Ansprechpartner für Fragen hierzu ist der KÜS-Partner.

„Mittels Zertifikaten wird der Anschein der Zulässigkeit von Reparaturen an Leichtmetallrädern erweckt“, so Christoph Diwo, der Technische Leiter der KÜS. Diese bestätigen aber lediglich das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems in der Reparaturfirma, keinesfalls aber die Zulässigkeit des Verfahrens.

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