Das Thema Tagfahrlicht ist derzeit in aller Munde. Die EU-Kommission hat für den generellen Einsatz von Tagfahrleuchten bereits die Weichen gestellt. Die Richtlinie sieht vor, dass ab Februar 2011 alle neu auf den Markt kommenden Modelle im Pkw- und Kleintransporterbereich Tagfahrleuchten haben müssen. Ab dem August 2012 gilt dies dann für alle neuen Nutzfahrzeuge.
Die KÜS hat jetzt zum Thema einen Info-Flyer aufgelegt. Er ist erhältlich bei den Prüfingenieuren und Sachverständigen der KÜS oder in der Bundeszentrale, Telefon 0 68 72-90 16-380, E-Mail presse@kues.de.
Die KÜS empfiehlt, einige wichtige Dinge bei der Nachrüstung von Tagfahrlicht unbedingt zu beachten. Lichttechnische Anlagen sind sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und sind mit einem Genehmigungszeichen, ein großes E mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.
Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht. Wird die Leuchteinheit fürs Tagfahrlicht beim Einschalten des Abblendlichts auf Standlichtniveau abgedimmt, so gilt es rechtlich dann auch als solches.
Ein wichtiger Punkt bei der Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 mm, höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt.
Angeboten zur Nachrüstung wird aber auch eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht (Standlicht). Bei der Verwendung als Positionslicht muss die Mindestbauhöhe 350 Millimeter betragen und der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 mm vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein.
Ein weiterer Punkt ist die Anzahl der verbauten Positionsleuchten. Es dürfen zwei zusätzliche Positionsleuchten angebracht sein. Das bedeutet, dass insgesamt vier Positionsleuchten nur dann zulässig sind, wenn zwei davon in den Hauptscheinwerfern integriert sind.
Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.