Bei Kindern hängt das Maß der gebotenen Aufsicht von Alter, Eigenart und Charakter ab. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges, im Radfahren geübtes Kind ein Stück Weg alleine vorausfahren lassen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2010 (AZ: 122 C 8128/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Autofahrerin fuhr an einem Kindergarten vorbei, vor dem Kinder mit ihren Fahrrädern standen. Eines der Räder fiel um, und die am Rad befestigte Sichtstange beschädigte beide linke Fahrzeugtüren des Wagens. Die Beseitigung der Schrammen kostete 1.350 Euro. Diese Summe verlangte der Eigentümer des Wagens, der Ehemann der Fahrerin, vom Vater der fünfjährigen Radbesitzerin. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei ein Stück vor dem Kindergarten vor seiner Frau hergefahren und erst nach einer Weile auf den Gehweg gewechselt. Der Vater sei nicht in der Nähe gewesen.
Vor Gericht hatte der Autobesitzer keinen Erfolg. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Grundsätzlich müsse man davon ausgehen, dass nicht schulpflichtige Kinder bei Teilnahme am Straßenverkehr noch beaufsichtigt werden müssten. Dabei seien neben dem Alter des Kindes auch dessen Erfahrung im Straßenverkehr und die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fahre die Tochter bereits seit rund zweieinhalb Jahren Rad. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund sei es keine Pflichtverletzung, dass sie das letzte Stück des Wegs alleine vorausfahren durfte. Es gehöre zu den Erziehungspflichten der Eltern, ihr Kind zu selbständigen und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Dazu sei es nötig, Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichten, Gefahrensituationen zu meistern. Außerdem müsse ein fünfjähriges Kind in naher Zukunft in der Lage sein, den Schulweg allein zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein Kind, das sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen, alleine fahren ließen.
Außerdem stehe fest, dass das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen sei. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrades halte. Dies würde einer Gängelei des Kindes gleichkommen, die einer normalen Persönlichkeitsentwicklung hin zum selbständigen Verkehrsteilnehmer nicht dienlich wäre.
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