Wie verlockend klingt da die Dashcam (deutsch: Armaturentafel-Kamera)!
So einleuchtend, ja selbsterklärend der Begriff klingt, so kompliziert ist die Verwendung einer Dashcam in der (Fahr)-Praxis. In Deutschland entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2018, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden können, auch wenn sie datenschutzrechtlich problematisch sind. Gleichzeitig stellte das Gericht aber klar, dass eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung grundsätzlich nicht erlaubt ist, da sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz verstößt. Bis heute ist die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen letztlich eine Einzelfallentscheidung.
Denn: Da Dashcams Aufnahmen von Menschen, Fahrzeugkennzeichen und anderen personenbezogenen Daten erstellen, greifen hier die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das heißt: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss ein berechtigtes Interesse des Datenverarbeiters vorhanden sein, und die Rechte der von der Dashcam aufgenommenen Personen dürfen nicht überwiegen. Es entsteht also mit jeder Aufnahme ein Datenschutzverstoß. Die Frage ist nur, ob das berechtigte Interesse des Aufzeichnenden überwiegt.
Klingt kompliziert? Ja, das ist es auch. Deshalb hier drei wichtige Bedingungen im Überblick, wenn man die Dashcam im Auto nutzen möchte:
- Kürzere Aufnahmezeit: Die Dashcam sollte so eingestellt sein, dass sie nur kurzfristig aufzeichnet und ältere Aufnahmen überschreibt.
- Anlassbezogene Aufnahme: Optimal ist eine Dashcam, die nur bei Ereignissen wie starken Bremsungen oder Kollisionen aufnimmt (z. B. sogenannte „Ereignisgesteuerte“ Aufnahmen).
- Zweckbindung: Die Aufnahmen dürfen nur für den Zweck der Beweissicherung im Schadensfall verwendet und nicht zur Überwachung des Straßenverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer genutzt werden.
Wer sich also für die Dashcam im Auto entscheidet, sollte unbedingt bedenken:
- Verwendung von „Ereignisgesteuerten“ Dashcams: Diese Kameras zeichnen nur bei bestimmten Ereignissen wie einer plötzlichen Verzögerung auf, was eine dauerhafte Überwachung vermeidet.
- Aufbewahrungsdauer minimieren: Es sollte eine möglichst kurze Speicherzeit gewählt werden, die nur den letzten Fahrtabschnitt oder einzelne Ereignisse umfasst.
- Verwendung nur im Notfall: Die Dashcam sollte nur im Falle eines Unfalls oder eines sonstigen Zwischenfalls als Beweismittel herangezogen werden. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen, etwa auf sozialen Medien, ist in jedem Fall datenschutzrechtlich unzulässig.
Und wie sieht es in anderen Ländern aus – wenn man z. B. auch im Auslandsurlaub mit einer Dashcam „für den Ernstfall gerüstet“ sein will? Derzeit gibt es keine europaweit einheitliche Regelung zur Dashcam-Nutzung im Auto gibt. Andere Länder andere Vorschriften. Und bei nachgewiesen rechtswidriger Verwendung drohen, zumindest in Deutschland, Bußgelder im vierstelligen Euro-Bereich.
Fazit: Die Nutzung der Dashcam im Auto ist ein so sensibles Thema, dass man sich nicht auf ihre Verwendung „im Ernstfall“ verlassen darf.
Fotos: pexels.com/Katharina Mhalova, Jai