Antwort von Johannes Kautenburger, KÜS: Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht – juristisch gesprochen: sich unerlaubt vom Unfallort entfernt – und auch anschließend nicht ermittelt werden kann, bleibt das Opfer häufig auf den Kosten sitzen. Weder die eigene Kfz-Haftpflicht noch in den meisten Fällen eine Teilkaskoversicherung treten für die Kosten ein. Einzig die Vollkaskoversicherung zahlt für Schäden, die durch unbekannte Dritte verursacht wurden. Allerdings kann es in diesem Fall zu einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt kommen, wodurch die Versicherungsprämie steigt.
Wer von einem Unfall mit Fahrerflucht betroffen ist, sollte in jedem Fall die Polizei verständigen. Es empfiehlt sich außerdem, den Unfallort sowie das eigene Fahrzeug zu fotografieren und selbstständig nach möglichen Zeugen zu suchen. Kann der Täter ermittelt werden, muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zahlen. In vielen Fällen holt sich die Assekuranz zumindest einen Teil des Geldes vom Unfallflüchtigen zurück. Zudem drohen Geldstrafen und Fahrverbote. Bei bedeutenden Sachschäden von um die 1.000 Euro – ein Wert, der heutzutage schon beim mittleren Parkremplern erreicht sein kann – ist auch ein Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Kommen Menschen zu Schaden, können Gerichte sogar eine mehrjährige Haftstrafe verhängen.
Nicht bestraft wird übrigens die „unbemerkte Fahrerflucht“. Allerdings muss das Nichtbemerken plausibel sein. Das kann allenfalls bei kleineren Kratzern vorkommen, Unfälle, bei denen es zu Beulen im Blech des gegnerischen Autos kommt, sind kaum zu überhören. Wer in der ersten Panik den Unfallort verlässt, sollte sich unverzüglich bei der Polizei melden – das kann vor allem bei kleineren Schäden eine strafmildernde Wirkung haben.