Antwort von Johannes Kautenburger, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS: Wer im Deutschen E-Bike sagt, meint im Alltag damit meistens ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung. Der Hilfsmotor ist meist im Tretlager oder an der Hinterradnabe verbaut und kommt nur zum Einsatz, wenn man in die Pedale tritt. Ausnahme ist eine sogenannte Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h. Ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h deaktiviert sich die Motorunterstützung. Fahrer benötigen weder eine Fahrerlaubnis noch eine Versicherung. Auch ein Helm ist nicht vorgeschrieben, wenn auch empfehlenswert. Der Fachmann nennt solch ein Fahrzeug allerdings nicht E-Bike, sondern Pedelec. Die Begriffsbestimmung hat sich in Deutschland allerdings zumindest bei Hobbyradlern nie durchgesetzt hat.
Aus fachlicher Sicht handelt es sich hingegen eher um ein elektrisches Mofa als um ein Fahrrad, denn der E-Motor sorgt auch ohne Tretunterstützung für Beschleunigungen über 6 km/h. Gas gegeben wird wie bei einem Kraftrad über den Griff, häufiger aber über einen Daumenhebel. Für den Betrieb ist, wenn das Bike bis 25 km/h fährt, mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung nötig. Fährt das E-Bike zwischen 26 und 45 km/h schnell, so ist die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Rollerführerschein) notwendig. Ein Helm ist vorgeschrieben, sobald die Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt.
Eine Sonderform, die sich irgendwo zwischen Pedelec und E-Bike einsortiert, ist das S-Pedelec. Es unterstützt den Fahrer beim Treten bis 45 km/h und gilt rechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als zweirädriges Kleinkraftrad. Versicherungskennzeichen, Helm und Rollerführerschein sind Vorschrift.