Antwort von Thomas Schuster, KÜS: Entscheidend für die Frage nach einer legalen Abstellmöglichkeit ist, ob das Fahrzeuge noch angemeldet ist. Ist das der Fall, ist auch das langfristige Parken im öffentlichen Raum in der Regel kein Problem. Allerdings sollte man etwa alle drei Tage nachschauen, ob in der Zwischenzeit ein temporäres Halteverbot eingerichtet wurde, etwa für Umzüge oder Grünschnittarbeiten. Eine zweite Besonderheit ist das Parken von abgekoppelten Anhängern. Sie dürfen maximal zwei Wochen am selben Ort stehen.
Ist das Fahrzeug nicht angemeldet, etwa, weil es im Sommer mit einem Saisonkennzeichen unterwegs ist, darf es nicht im öffentlichen Bereich geparkt werden. Dazu zählen auch private Straßen und Wege, die von der Allgemeinheit mit Zustimmung oder Duldung des Eigentümers genutzt werden dürfen, etwa Parkplätze von Geschäften oder auch private Straßen, die mit „Anlieger frei“ ausgeschildert sind.
Es ist auch egal, ob es sich bei dem abgemeldeten Fahrzeug um einen Sportwagen, ein Motorrad oder ein Wohnmobil handelt. Ohne gültiges Nummernschild sowie einen laufenden Haftpflichtschutz müssen alle Kraftfahrzeuge auf privatem Grund abgestellt werden. Ob die Parzelle einem selbst, einem Freund oder Nachbarn gehört, ist dabei nicht von Bedeutung. Probleme kann es allerdings bei gemieteten Objekten geben; dort kann der Vermieter das Abstellen von Fahrzeugen untersagen.
Wer sein Fahrzeug längere Zeit ungenutzt stehen lassen will, sollte die Kfz-Haftpflicht nicht komplett kündigen, sondern auf eine sogenannte Ruheversicherung umstellen. Dann sind Schäden, etwa durch einen Fahrzeugbrand, abgedeckt. Eine allgemeine Privathaftpflichtversicherung bietet in solchen Fällen keinen Schutz.