Recht: Rettungswagen-Crash mit Falschparker

Rettungswagen haben es in Noteinsätzen meist eilig, doch während der Fahrer aufs Tempo drückt, muss er weiter Sorgfalt walten lassen. Falls nicht, kann er für Unfallschäden in Haftung genommen werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf (Az.: I-1 U 122/20) zeigt.

Im vorliegenden Fall ist der Rettungswagen während eines Einsatzes in einer scharfen Kurve mit einem dort abgestellten Pkw kollidiert. Die Versicherung des Rettungswagens verweigerte zunächst die Zahlung von Schadenersatz, da sie die Schuld beim Pkw-Fahrer sah, der sein Fahrzeug in der Kurve verbotswidrig abstellte und damit außerdem die Durchfahrt eingeschränkt hat.

Doch das Oberlandesgericht lastete die überwiegende Schuld mit 75 Prozent der Fahrerin des Rettungswagens an. Unklar war, ob es bei Einfahrt in die Kurve oder beim späteren Rangieren bei der Abfahrt zur Kollision kam. In beiden Fällen hätte jedoch nach Ansicht der Richter die Rettungswagenfahrerin sorgfältiger agieren müssen. Zugleich muss allerdings der Pkw-Fahrer zu einem Viertel ebenfalls haften, da sein geparktes Auto die Durchfahrt erschwert hat. Die Höhe des Gesamtschadens wurde mit rund 9.000 Euro beziffert.

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