Jedes Jahr gibt es in Deutschland mehr als 30.000 Alkoholunfälle im Straßenverkehr. Dabei verletzen sich mehr als 16.000 Menschen. Kein Wunder, dass die Gerichte bei Fahrten unter dem Einfluss legaler oder illegaler Substanzen tendenziell streng urteilen. Fünf Beispiele.
Promillegrenze für E-Scooter:
Für die Nutzer von E-Tretrollern gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Autofahrer. Wer einen elektrischen Scooter mit mehr als 1,1 Promille lenkt, ist absolut fahruntauglich, wie das Bayerische Oberlandesgericht geurteilt hat. Das Fahren mit einem derartigen Alkoholspiegel ist demnach eine Straftat und wir mit Geldstrafe und Führerscheinentzug geahndet. Angeklagt war ein Besucher des Oktoberfests, der für die letzten Meter des Heimwegs einen E-Roller genutzt hatte und mit 1,35 Promille in eine Polizeikontrolle geraten war. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe von 2.200 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art – inklusive E-Roller. Der Führerschein wurde darüber hinaus für sieben Monate eingezogen. Den Einwand, der Roller sei wie ein Fahrrad zu bewerten, womit die Promille-Obergrenze von 1,6 gelten würde, akzeptierten die Richter nicht. Sie beriefen sich auf die seit 2019 geltende Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die E-Roller, Hoverboards, Segways und ähnliche Micro-Mobile als Kraftfahrzeuge einstuft. (Az.: 205 StRR 216/20)
Cannabis für Patienten:
Schmerz-Patienten dürfen unter Cannabis-Einfluss Auto fahren. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden – die Erlaubnis wurde aber an strenge Anforderungen geknüpft. In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der wegen starker Schmerzen Cannabis konsumierte. Unter Einfluss der Droge baute er einen Autounfall, woraufhin im die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entzog. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte sie anschließend ab. Auch noch, als der Mann sich das zunächst illegal konsumierte Cannabis vom Arzt verschrieben ließ. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könnten Nutzer von ärztlich verschriebenem Medizinal-Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Sie könnten eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn sie auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis am Steuer ausreichend leistungsfähig seien. Für den konkreten Fall war dies durch ein Gutachten belegt. Die Richter erläuterten auch, worauf es bei der Frage der Fahreignung von Medizinal-Cannabis-Konsumenten außerdem ankommt. So müssen diese die Droge zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung einnehmen und verantwortlich mit dem Medikament umgehen. Dazu gehört beispielsweise nicht zu fahren, wenn die Dosierung geändert wird. Außerdem darf keine dauerhafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit erkennbar sein und die Grunderkrankung darf der sicheren Teilnahme am Straßenverkehr nicht entgegenstehen. (Az.: 6 K 4575/18)
Frühere MPU:
Die Straßenverkehrsämter können alkoholisierte Autofahrer schon ab 1,1 Promille zum sogenannten Idiotentest verpflichten. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Zuvor lag die Grenze für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nach allgemeiner Rechtsprechung bei 1,6 Promille. Das verschobene Limit soll nun vor allem gewohnheitsmäßige Trinker aus dem Verkehr ziehen. In dem verhandelten Fall hatten die Behörden nach einer Alkoholfahrt eine MPU angeordnet. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit dem Argument, er habe lediglich 1,3 Promille im Blut gehabt und zudem keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Die Polizei hatte in ihrem Bericht ausdrücklich vermerkt, dass dem Mann der Alkoholkonsum nicht anzumerken gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah gerade dies als Problem: Wer mit 1,3 Promille nach außen fit wirke, müsse Alkohol gewöhnt sein. Das wiederum spreche dafür, dass der Betroffene zwischen Trinken und Fahren nicht richtig trennen könne. In solch einem Fall sei die MPU schon ab 1,1 Promille zulässig. (Az.: 3 C 3.20)
Auch ein Parkplatz kann öffentlich sein:
Auch auf dem Parkplatz eines Einkaufs-Centers ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten. Denn auch solch ein Gelände zählt laut einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum öffentlichen Verkehrsraum. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer nächtens auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums mit einem Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille von der Polizei angehalten worden. Weil er sich einem Medizinisch-Psychologischen Gutachten verweigerte, musst er die Fahrerlaubnis abgeben. Dagegen legte er Beschwerde ein und argumentierte, es habe sich nicht um eine öffentliche Straße gehandelt. Die Verwaltungsrichter entschied gegen den Autofahrer. Da der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Nutzung offenstand, sei er als öffentlicher Verkehrsraum zu werten. Auch sei es unerheblich, dass sich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte ereignet hatte, zitiert das Portal „RA Online“ aus dem Urteil. (Az.: 11 CS 20.2867)
Kein Schnaps auf den Schreck:
Immer wieder begehen betrunkene Autofahrer Unfallflucht, in der Hoffnung, dass ihr alkoholisierter Zustand später nicht mehr nachweisbar ist. Werden sie kurze Zeit später von der Polizei zu Hause aufgesucht, ist eine gern genutzte Schutzbehauptung, auf den Unfall-Schreck gerade ein paar Gläser Alkohol gekippt zu haben. Eine Masche, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht funktioniert. Der dort verurteilte alkoholisierte Autofahrer war nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Er sprach mit einem Augenzeugen und fuhr dann weg. Der Zeuge rief die Polizei und als der Autofahrer zu Hause angekommen war, meldete er auch sich bei den Beamten. Sie kamen und stellten bei ihm 1,84 Promille Alkohol im Blut fest. Er behauptete, wegen „Mundtrockenheit und Verwirrung“ zwei Flaschen Bier und zwei Schnaps getrunken zu haben. Die Richter fanden dies nicht glaubhaft. Sie statuierten, dass ein sogenannter Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung darstelle, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Das war hier offensichtlich der Fall. Weil der Fahrer damit seine Pflichten als Versicherungsnehmer doppelt verletzt hatte – betrunken fahren und „nachtrinken“ – konnte seine Kfz-Versicherung die gezahlten Beträge zurückverlangen. (Az. 3 U 66/13)
Foto: Seat