Die Straßenverkehrsordnung in der derzeitigen Fassung vom 06. März 2013 ist wirksam. Sie kann vor allem bei einem vor Inkrafttreten der neuen StVO begangenem Verkehrsverstoß angewendet werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 2020 (AZ: 1 Ss (OWi) 173/20). Damit stellt das Gericht klar, dass es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der StVO von 2013 gibt und diese auch angewendet werden kann.
Der Autofahrer fuhr außerorts 46 km/h zu schnell; erlaubt waren 100 km/h. Er wurde zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein; jedoch erfolglos.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Nachdem die StVO-Novelle 2020 kritisiert und für nicht voll anwendbar erklärt wurde, ging es bei Gericht um die Frage, ob überhaupt eine wirksame rechtliche Grundlage für eine Verurteilung vorlag.
Das Oberlandesgericht bestätigt in seiner Entscheidung die angewendete Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom März 2013. Diese sei wirksam zustande gekommen.
Daran ändert auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 20. April 2020 nichts. Auch wenn dagegen erhebliche Zweifel bestehen, bestätigt sie die Rechtsfolgen für die hier vorliegende Ordnungswidrigkeit. Bedenken bestünden vor allem in Bezug auf die neu eingeführten erweiterten Fahrverbote. Auf diese Frage kam es hier aber nicht entscheidend an.
Der Fahrer hatte den Verkehrsverstoß bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsverordnung begangen. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden ist, konnte die alte Verordnung angewendet werden. Diese gilt fort, auch wenn die Neufassung der Verordnung teilweise nichtig ist.