Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit eine Untersagungsverfügung der Zulassungsbehörden bestätigt. Da das Fahrzeug weiterhin ein Wasserwerfer sei, sei für den Übergang auf einen zivilen Halter eine Ausnahmegenehmigung nötig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Unterbau des Fahrzeugs auch eine zivile Nutzung zulasse. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug seit seiner Außerdienststellung im Jahr 1992 weitgehend unverändert geblieben sei. Auch dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach entsprechendem Rückbau möglicherweise in Betracht kommt, ist für die Richter irrelevant. (Az.: 8 B 622/18)
Recht: Ausgemusterter Wasserwerfer im Straßenverkehr
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