Wer beim Autokauf von der bis Jahresende gesenkten Mehrwertsteuer profitieren will, sollte auf das Auslieferungsdatum achten. Der reduzierte Satz gilt laut dem Bund der Steuerzahler (BdSt) nur, wenn der Neuwagen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember auch wirklich beim Kunden steht. Wann das Fahrzeug bestellt wurde spielt dagegen keine Rolle. Auch das Datum der Rechnung ist dem Verband zufolge nicht entscheidend. Neuwagen sind längst nicht immer sofort lieferbar, im Schnitt beträgt die Lieferfrist rund drei Monate, bei Elektroautos und besonders gefragten Modellen kann sie auch deutlich länger ausfallen.
Wer den Kaufvertrag schon vor dem 1. März 2020 unterschrieben hat, könnte hingegen von der reduzierten Umsatzsteuer profitieren. Wird die Leistung ab dem 1. Juli erbracht, muss der Steuersatz angepasst werden. Nach Paragraph 29 UStG hat der Kunde bei diesen (Alt-) Verträgen laut Steuerzahlerbund zudem einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass sich auch der Endpreis für ihn reduziert. Es sei denn, diese Klausel wurde im Vertrag ausgeschlossen.
Autokäufer, die einen Vertrag erst im März oder später abgeschlossen haben, das Fahrzeug aber erst im Juli oder später geliefert bekommen, profitieren hingegen nicht automatisch vom Corona-Hilfspaket. Zwar wird auch dort mit der neuen Umsatzsteuer abgerechnet, der Autohändler ist aber nicht verpflichtet, den damals vereinbarten Endpreis zu reduzieren. Gebe der Händler den Rabatt nicht freiwillig weiter, bleibe der Steuersatzvorteil bei ihm, so der Verband.
Generell gilt beim Autokauf aber: Verhandeln kann sich lohnen. So lässt sich unter anderem auch für spät ausgelieferte Fahrzeuge ein Zusatzrabatt in Höhe der Mehrwertsteuer-Reduzierung aushandeln. Ebenso könnten Händler zur Steigerung der Kundenzufriedenheit bereit sein, den vor Inkrafttreten der Senkung vereinbaren Endpreis um die Steuerdifferenz zu reduzieren.