In dem Fall kam zu einem Unfall auf einem Privatparkplatz, der zu der Zeit wegen einer defekten Schranke für jedermann offen zugänglich war. Der Parkplatz ist durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet. Dort darf nur parken, wer eine Stellfläche gemietet hat. Ein- und Ausfahrt ist normalerweise nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Die Mieter erhalten zum Öffnen der Schranke eine elektronische Karte.
Eine Pkw-Fahrerin stieß mit ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz gegen ein anderes Kraftfahrzeug. Sie entfernte sich vom Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte und ohne die Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen. Es entstand ein Fremdschaden über 3.600 Euro.
Das Amtsgericht verurteilte die Frau. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung dann auf. Eine Unfallflucht im Sinne des Strafrechts könne nur auf einer „öffentlichen Verkehrsfläche“ erfolgen. Es sei fraglich, ob es sich bei dem Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe. Grundsätzlich sei dieser als „Privatparkplatz“ ausgewiesen und stehe nur Mietern der Parkplätze zur Verfügung. Das Amtsgericht habe nicht festgestellt, dass der Eigentümer des Parkplatzes die Nutzung auch durch Dritte dulde und in welchem Umfang dies erfolge. Dies sei jedoch die Voraussetzung, dass eine öffentliche Verkehrsfläche vorliege und damit die Voraussetzung für eine Verurteilung. Es reiche nicht aus, dass die Schranke zum Unfallzeitpunkt defekt war.