Selbst wenn ein Pkw eine Busspur regelwidrig befährt, kann er trotz des Vergehens bei einem unverschuldeten Crash von einer Haftungsbeteiligung verschont bleiben. Ein entsprechendes Urteil hat das Kammergericht Berlin (AZ 22 U 31/16) gefällt.
Im verhandelten Fall parkte ein Pkw-Fahrer unachtsam aus einer Parklücke aus und kollidierte dabei mit einem vorbeifahrenden Pkw. Das fahrende Fahrzeug war dabei verbotenerweise auf einer Busspur unterwegs. Dieser Umstand veranlasste zunächst die Haftpflichtversicherung des auf der Busspur fahrenden Pkw, die Hälfte des Schadens von 12.800 Euro zu übernehmen. Begründet wurde diese finanzielle Mitverantwortung mit dem regelwidrigen Befahren der Busspur.
Der Fahrzeugführer erhob jedoch Klage gegen seine Beteiligung am Schadensbetrag. In einer ersten Instanz verringerte das Landgericht Berlin seinen Haftungsanteil auf ein Drittel. In einem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil vor dem Kammergericht Berlin wurde er sogar von jeglichem Haftungsanteil entbunden. Als Begründung argumentierten die Richter, dass der ausparkende Pkw-Fahrer nicht darauf hätte vertrauen dürfen, kein Fahrzeug auf der Busspur anzutreffen. Grundsätzlich dienten Busspuren nicht der Unfallverhütung. Eigentliche Ursache des Unfalls war vielmehr das unachtsame Ausparken.