Der Mann bog an einer Linksabbiegerampel links ab. Er stieß dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Das Auto der Frau wurde an der Front, das des Mannes hinten rechts beschädigt. Letzterer meinte, er habe wegen seiner grünen Ampel Vorfahrt gehabt. Die Frau war dagegen der Meinung, der Mann sei schon bei Rot losgefahren, sie selbst sei eine Kreuzungsräumerin. Als solche habe sie Vorrang, da sie bereits in die Kreuzung eingefahren sei. Das Landgericht wies die Klage des Mannes noch komplett ab. Vor dem Kammergericht war er dann mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich.
Nach Auffassung des Gerichts war es der Frau nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Mann gegen seine Pflichten verstoßen hatte. Sie habe nicht beweisen können, dass er bei Rot losgefahren sei. Der Anscheinsbeweis gelte in diesem Fall nicht, da der Kläger einer auf Grün geschalteten Linksabbiegerampel gefolgt sei. Grundsätzlich hätten zwar Kreuzungsräumer Vorrang. Die Fahrer müssten sich allerdings mit den anderen Verkehrsteilnehmern abstimmen. Damit solle verhindert werden, dass Fahrzeuge auf der Kreuzung stehen blieben, die abbiegen wollten.
Es sei aber auch nicht deutlich gewesen, dass die Frau eine Kreuzungsräumerin gewesen sei. Sie habe an zweiter Stelle und noch im Fußgängerbereich gestanden. Unabhängig davon sei klar, dass es keine Verständigung gegeben habe. Die Frau habe ihr vermeintliches Vorrecht erzwingen wollen. Sie sei dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren. Deshalb sei eine Alleinhaftung der Frau zwingend, so das Gericht.