E-Scooter sind elektrische Tretroller, Hoverboards sind Fahrzeuge ohne Lenkstange mit Elektroantrieb, ähnlich wie E-Skateboards. „Diese Fortbewegungsmittel gelten als Kraftfahrzeuge – entsprechend bräuchten sie ein Versicherungskennzeichen und eine Versicherung und der Fahrer eine Fahrerlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können“, sagt Rechtsanwalt Christian Janeczek, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Um sie als Kraftfahrzeuge zuzulassen, fehle derzeit die gesetzliche Grundlage.
Mit einem neuen Gesetz für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge wird das Verkehrsministerium dies demnächst ändern. E-Scooter werden voraussichtlich auf dem Radweg fahren dürfen, wenn sie nicht mit mehr als 20 km/h unterwegs sind. Fahren sie schneller, müssten sie, sofern sie überhaupt dafür zugelassen werden, auf der Straße fahren. Außerdem müssen die Fahrzeuge versichert sein. Auch Hoverboards sollen demnächst legal nutzbar sein dürfen.
Bis die Gesetze in Kraft treten gilt: „E-Scooter und Hoverboards darf man nur auf Privatgelände nutzen“, warnt Rechtsanwalt Janeczek. Ein Supermarktparkplatz – gern genutztes Gelände für Fahrversuche jeder Art – zähle während der Geschäftsöffnungszeiten ebenfalls zum öffentlichen Straßenverkehr.