Nach Unfall: Kleinunternehmer bekommt Anwaltskosten erstattet

Ein Kleinunternehmer ist nicht verpflichtet, den Schaden an einem seiner Autos ohne Einschaltung eines Anwalts geltend zu machen. Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verstoße beispielsweise ein Taxiunternehmer nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, urteilte das Amtsgericht Saarburg.

In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) mitteilten, war ein Auto auf das Taxi des Klägers geprallt. Dieser schaltete zur Schadensregulierung einen Anwalt ein. Die gegnerische Versicherung zahlte zwar alle Schäden, verweigerte aber die Begleichung der Anwaltsrechnung mit dem Argument, der Fall sei sehr einfach gelagert. Dem widersprach das Gericht. Von einer Waffengleichheit beider Parteien sei nicht auszugehen. Der Taxiunternehmer verfüge als Einzelunternehmer nicht über eine juristische Abteilung. Der Unfallverursacher habe seinerseits einen Anwalt eingeschaltet, und die Versicherung besitze eine hausinterne Rechtsabteilung. Angesichts dessen gebe es keinen Grund, warum der Kläger auf juristischen Beistand hätte verzichten sollen.

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues sprach einer kleinen Autovermietung ebenfalls das Recht auf einen Anwalt zu. Wenn die Firma weder über einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb noch über eine juristische Abteilung verfüge, dürfe sie die Schäden nach einem Verkehrsunfall durch einen Rechtsanwalt geltend machen, hieß es in dem Urteil.

Die Anwaltskosten muss in der Regel die gegnerische Versicherung zahlen, wenn der Unfall unverschuldet war.

1) Amtsgericht SaarburgUrteil vom 17. Oktober 2002Aktenzeichen: 5 C 364/02

2) Amtsgericht Bernkastel-KuesUrteil vom 7. Februar 2003Aktenzeichen: 4 C 657/02

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