Wer Straßenbahnschienen mit einem Parkplatz verwechselt, muss unter Umständen den Schienenersatzverkehr bezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2017 (AZ: 32 C 3586/16 (72)).
Der Mann parkte sein Fahrzeug und blockierte dabei die Straßenbahn: Sie konnte nicht mehr weiterfahren. Die Verkehrsgesellschaft richtete für die Zeit, bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte, für die Fahrgäste einen Schienenersatzverkehr mit Taxis ein. Sie wollte die Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro von dem Mann ersetzt haben. Die Verkehrsgesellschaft meinte, sie sei verpflichtet gewesen, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Gesellschaft vorlag und diese sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.
Der Mann muss die Kosten für den Schienenersatzverkehr übernehmen, so das Gericht. Die Verkehrsgesellschaft sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Autofahrer sei dafür verantwortlich und daher schadensersatzpflichtig.
Ein günstigeres Mittel als der Einsatz von Taxis sei nicht ersichtlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschleppens sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein