Wer mit einem besonders breiten Anhänger unterwegs ist, muss besonders aufmerksam sein. Aber auch wenn ihn an einem Unfall keine Schuld trifft, kann er dann wegen der besonders erhöhten Betriebsgefahr aufgrund der Breite des Anhängers mithaften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2017 (AZ: 14 U 167/16) wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mann wollte in seinen geparkten Wagen einsteigen. Die Fahrertür ragte etwa 40 bis 50 Zentimeter in die Fahrbahn hinein, als er sich gesetzt hatte. Neben ihm stand ein Anhänger, eine Arbeitsbühne, die etwa vier Meter lang war. An den Radkästen ist diese sowohl an Vorder- als auch Hinterachse jeweils breiter als bei den dazwischenliegenden Bedienungselementen. Insgesamt war der Anhänger so breit, dass er die ganze Fahrbahnbreite einnahm. Die Fahrertür stand auf Höhe der schmaleren Bedienungselemente des Anhängers offen. Der Transporter hielt an einer roten Ampel. Als diese auf Grün schaltete, fuhr er los, ohne in den Rückspiegel zu schauen. Der hintere rechte Radkasten des Anhängers kollidierte mit der Fahrertür. Der Halter macht seinen Schaden geltend.
Jedoch nur mit sehr geringem Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Einsteigende so achtsam sein, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ansonsten begehe er einen Verkehrsverstoß. Der fließende Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet würden. Der Fahrer des Transporters, der den Anhänger zog, treffe keine Schuld. Er hätte darauf vertrauen dürfen, beim Umspringen der Ampel auch losfahren zu können. Trotzdem hatte der Kläger in Anspruch auf 25 Prozent seines Schadens. Aber allein aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr wegen der erheblichen Breite des Anhängers. Anhänger, die die gesamte Fahrbahnbreite einnehmen, hätten eine erhöhte Betriebsgefahr.
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