Ist ein gekauftes Fahrzeug mangelhaft, hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, kann der Käufer auch zurücktreten und erhält den Kaufpreis und die Zulassungskosten zurück. Gilt dies auch bei Autos mit Tageszulassung?
Auch ein Fahrzeug mit Tageszulassung muss mangelfrei sein. Hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, kann sich der Verkäufer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Auto mit Tageszulassung. Die Frau tätigte den Autokauf in einem Autohaus. Anlässlich eines Reifenwechsels wurde sie über einen Mangel informiert, Auspuffrohr und Tank seien beschädigt. Im Prozess war nicht mehr streitig, dass dieser Schaden schon bei Übergabe des Autos vorhanden gewesen war. Ein Gutachter stellte fest, dass es sich um einen Mangel, um einen Transport- oder Ladeschaden, handelte. Dieser Mangel war durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert, aber nicht fachgerecht beseitigt worden.
Wegen dieses Mangels verlangte die Frau zunächst innerhalb einer Frist die Nachlieferung eines entsprechenden Autos. Danach erklärte sie die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag für das Auto. Im Prozess erklärte der Verkäufer die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines gleich gearteten Autos. Vor dem Landgericht scheiterte die Frau mit ihrer Klage auf Rückzahlung vom Kaufpreis und Zulassungskosten nebst Zinsen gegen Rückgabe des Autos.
Mithilfe ihres Anwalts ging die Klägerin zum Oberlandesgericht und legte dort erfolgreich Berufung ein. Auch beim Autokauf und den Schwierigkeiten dabei kann es sinnvoll sein, einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe zu beauftragen, damit man seine Interessen und Rechte auch durchsetzt.
Die Klägerin kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verlangen. Üblicherweise muss man sich aber noch eine Nutzung des Autos anrechnen lassen.
Nach Auffassung des Gerichts war die Frau wirksam vom Vertrag für den Autokauf zurückgetreten. Ein Mangel lag in jedem Fall vor. Auch bei einem Auto mit Tageszulassung darf der Käufer erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt wird.
Die Klägerin setzte eine Frist zur Nachlieferung. Als diese verstrichen war, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag für das Auto. Der Einwand des Verkäufers, die Nachlieferung sei unverhältnismäßig, sei zu spät gekommen, so das Gericht. Ein solcher Einwand sei nicht mehr möglich, wenn der Autokäufer bereits den Rücktritt oder die Minderung erklärt habe. Er sei nur so lange berechtigt, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dies sei hier nicht mehr der Fall.
Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Ansprüche durchsetzen kann. Gerade beim Autokauf geht es um viel Geld.
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