Recht: Kfz ohne Betriebserlaubnis – kein Versicherungsschutz

Verliert das Motorrad durch Frisieren die Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung. Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können. Entscheidend ist für die Versicherung nämlich, dass sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Bei einem Diebstahl bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ: 4 U 69/13), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad gekauft. Dieses hatte keine Zulassung für den Straßenverkehr. In einer Werkstatt ließ der Halter die Leistung verringern und erhielt dadurch die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei der später beklagten Versicherung. Noch vor Auslieferung versetzte die Werkstatt das Krad wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es dann gestohlen wurde, verlangte der Mann von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Moto-Cross-Maschine war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das Motorrad hätte im Straßenverkehr nicht benutzt werden dürfen. Da es dort auch gestohlen worden sei, gebe es keinen Versicherungsschutz.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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