Beseitigt nach einem Verkehrsunfall die geschädigte Autobahnmeisterei durch eigene Mitarbeiter den Schaden, kann sie Ersatz der angefallenen Personalkosten verlangen. Bei der Ermittlung des Stundenlohns kann sie aber keinen Zuschlag fordern, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 13. August 2014 (AZ: 1 U 71/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Lkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen Unfall mit seinem Sattelschlepper. Dabei war auch Öl ausgelaufen. Zur Beseitigung des Schadens mussten eine Leitplanke entfernt, Erdreich ausgehoben und weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Insgesamt entstand der Autobahnmeisterei ein Schaden von rund 70.000 Euro. Die Autobahnmeisterei verlangte außerdem die Personalkosten für das eingesetzte Personal. Bei der Berechnung des Stundenlohns schlug sie 50 Prozent auf.
Das Gericht entschied, dass die Autobahnmeisterei Anspruch auch auf die Personalkosten hat. Dies stehe grundsätzlich jedem zu, der eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung einsetze, so die Richter. Bei der Ermittlung des Stundenlohns dürfe die Autobahnmeisterei aber nicht (außertarifvertragliche) Zuschläge einberechnen. Es gelte die Formel: Gehalt geteilt durch Stundenzahl. So müsse der Stundenlohn ermittelt werden. Entsprechend sei dann auch der Anspruch.
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