Wenn jemand vor seinem Grundstück nicht streut, kann es teuer werden. 20.000 Euro musste ein Mann in Brandenburg berappen. Den Gestürzten trifft in der Regel keine Mithaftung, selbst wenn er in der Straße wohnt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23. Juli 2013 (AZ: 6 U 95/12).
Eine Frau verließ ihr Haus und stürzte vor dem Grundstück eines Nachbarn, der seit Tagen nicht gestreut hatte. An diesem Morgen hatte es um halb neun aufgehört zu schneien. Die Frau rutschte auf einer durch Neuschnee verdeckten Eisfläche aus. Sie zog sich mehrere Brüche zu, die operiert werden mussten. Der Nachbar, gegen den sie klagte, war der Meinung, die Frau trage zumindest eine Mitschuld, da sie den vereisten Gehweg genutzt habe.
Das Gericht sprach der Frau Schadensersatz und 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Grundsätzlich trage der Stürzende keine Mitschuld. Es könne niemandem vorgeworfen werden, dass er das Haus verlasse und auf einem noch nicht geräumten Gehweg laufe. Dies gelte auch für Anwohner – zumal die Eisfläche unter Neuschnee verborgen gelegen habe. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hatte das Gericht die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ebenso berücksichtigt wie auch die Beeinträchtigungen durch Verletzung und Operation.
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