Recht: Vorsicht bei Verkehrszeichen, die „werktags“ gelten

Verkehrszeichen mit dem Zusatz „werktags“ gelten auch am Samstag. Der Begriff führt immer wieder zu Missverständnissen bei Autofahrern – mit Folgen: Das Knöllchen muss bezahlt werden. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Viele Verkehrsschilder gelten nur zu bestimmten Zeiten. Der Zusatz „werktags“ findet sich sowohl an Parkschildern als auch an Geschwindigkeitsbegrenzungen. Dieser Begriff wird oft falsch verstanden: Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass mit „werktags“ die heute üblichen Arbeitstage Montag bis Freitag gemeint sind. Stellen sie ihr Fahrzeug dann am Samstag zum Beispiel in eine „werktägliche“ Parkverbotszone, droht ein Knöllchen. Klagen dagegen bleiben in der Regel erfolglos. Denn die Gerichte bestätigen immer wieder: Der Samstag gilt nach wie vor als Werktag.

So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm am 7. März 2001 (AZ: 2 Ss OWi 127/01), der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heute noch ein „Werktag“. Der Begriff sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Der Kläger in diesem Fall war an einem Samstag an einer Stelle geblitzt worden, an der „werktags von 7 bis 20 Uhr“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Diese Einschätzung bestätigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 (AZ: VIII ZR 206/04). Dass der Samstag ein Werktag sei, begründen die Richter unter anderem mit einer Definition aus dem Bundesurlaubsgesetztes: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Diese Entscheidungen sind maßgeblich, auch wenn der Begriff „Werktag“ im Verkehrsrecht nicht klar bestimmt ist. „Wer Schilder mit diesem Zusatz am Samstag nicht beachtet, riskiert in jedem Fall ein Knöllchen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Schilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen statt „werktags“ den Zusatz „Mo – Fr“.

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