Geschädigte haben nach einem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen – selbst wenn sie damit nur wenig fahren. Auch wer nur sechs Kilometer täglich mit einem Mietwagen fährt, kann die Kosten hierfür unter Umständen erstattet bekommen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (AZ: VI ZR 290/11).
Das Unfallopfer forderte von der gegnerischen Versicherung unter anderem den Ersatz der Mietwagenkosten für insgesamt 93 Tage, insgesamt rund 5.400 Euro. Die Versicherung zahlte nur fiktive Taxikosten in Höhe von 15 Euro pro Tag (1.395 Euro). Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nur sechs Kilometerpro Tag gefahren sei und damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Vor Gericht unterlag zunächst das Unfallopfer.
Nicht so bei den Bundesrichtern: Allein aus dem Umstand, dass mit dem Mietauto nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass die Anmietung unwirtschaftlich gewesen sei. Es müssten immer die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es seien Konstellationen denkbar, bei denen auch bei geringer Fahrleistung die Anmietung gerechtfertigt sei.
Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte sollte man mit der Anmietung eines Fahrzeugs zumindest dann zurückhaltend sein, wenn von vornherein feststeht, dass man nur wenig fahren wird. Bei einem Unfall sollte man sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, um auch diese Fragen zu klären. Dem Unfallopfer werden von der gegnerischen Versicherung in aller Regel auch die Anwaltskosten ersetzt.
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