Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor Fußgängerzonen soll – so wörtlich – sinnvolle geschäftliche Betätigung in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen da rein, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und informiert über die Entscheidung des OLG vom 17. Juli 2012 (Az.: 1 Ss Rs 67/12 (146)).
Ein Mann, der in einer Innenstadt mehrere Schaukästen mit Plakaten betreibt, wurde wegen verbotswidrigen Parkens in der Fußgängerzone zu einer Geldbuße verurteilt. Zwar hatte sich der Mann an die für Lieferverkehr erlaubten Zeiten gehalten, doch nach Ansicht des Amtsgerichts gilt diese Erlaubnis nur für Waren, deren Umfang oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt.
In zweiter Instanz bekam der Mann Recht. Der Begriff „Lieferverkehr“ sei weiter zu interpretieren. Es handele sich um den zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden.
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