Hartnäckige Falschparker riskieren ihren Führerschein – und dies unabhängig von der in Flensburg eingetragenen Punktezahl. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte am 10. September 2012 (AZ: 4 L 271.12) die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in dem Fall, dass der Führerscheininhaber bloße Ordnungsvorschriften häufig oder fortlaufend nicht einhält.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall beging ein Autofahrer mit zwei auf ihn zugelassenen Wagen in acht Monaten 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden, wenn sich der Führerscheininhaber aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Parkverstöße seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass sich dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jeder Art zeige. Dies sei dann anzunehmen, wenn – wie hier – auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Mann verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den Rechtsvorschriften liege, die einem geordneten Straßenverkehr dienten.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein