Spurwechsel in Engstellen: besondere Sorgfaltspflicht
Wer in einer Engstelle die Spur wechselt, muss besonders vorsichtig sein. § 7 Absatz 5 der StVO schreibt vor, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Reißverschlussverfahren angewendet wird oder nicht.
Verantwortung liegt beim Spurwechsler
Das LG Essen hat in einem aktuellen Urteil (13 S 41/24 vom 24.09.2024) entschieden, dass die Verantwortung für einen Unfall in einer Engstelle in der Regel allein bei demjenigen liegt, der die Spur wechselt. Der Spurwechsler muss den Beweis des ersten Anscheins, der gegen ihn spricht, erschüttern. Gelingt ihm dies nicht, haftet er allein für die Unfallfolgen.
Reißverschlussverfahren: Kein Freibrief für Spurwechsler
Auch wenn das Reißverschlussverfahren angewendet wird, bedeutet dies nicht, dass der Wechsler einfach auf die andere Spur fahren darf. Er muss weiterhin sicherstellen, dass er niemanden gefährdet. Der Fahrer auf der durchgehenden Spur hat Vorrang.