Recht: Unfall an Engstellen – Haftungsfragen

Engstellen auf der Straße sind potenzielle Gefahrenstellen. Besonders kritisch wird es, wenn ein Spurwechsel erforderlich ist. Nach dem sogenannten Anscheinsbeweis wäre dann in aller Regel derjenige schuld, der die Spur wechselt. Dies bestätigte auch das Landgericht Essen am 24. September 2024 (AZ: 13 S 41/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufzeigt. Bei Kollisionen im Bereich von Engstellen hafte im Regelfall der Fahrer allein, der den Fahrstreifen wechselt.

Spurwechsel in Engstellen: besondere Sorgfaltspflicht

Wer in einer Engstelle die Spur wechselt, muss besonders vorsichtig sein. § 7 Absatz 5 der StVO schreibt vor, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Reißverschlussverfahren angewendet wird oder nicht.

Verantwortung liegt beim Spurwechsler

Das LG Essen hat in einem aktuellen Urteil (13 S 41/24 vom 24.09.2024) entschieden, dass die Verantwortung für einen Unfall in einer Engstelle in der Regel allein bei demjenigen liegt, der die Spur wechselt. Der Spurwechsler muss den Beweis des ersten Anscheins, der gegen ihn spricht, erschüttern. Gelingt ihm dies nicht, haftet er allein für die Unfallfolgen.

Reißverschlussverfahren: Kein Freibrief für Spurwechsler

Auch wenn das Reißverschlussverfahren angewendet wird, bedeutet dies nicht, dass der Wechsler einfach auf die andere Spur fahren darf. Er muss weiterhin sicherstellen, dass er niemanden gefährdet. Der Fahrer auf der durchgehenden Spur hat Vorrang.

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