Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Rheine vom 22. Juni 2023 (AZ: 14 C 134/22) zeigt, welche Fallstricke dabei lauern.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, bei einer Autofahrt in Bulgarien mit einem Reh kollidiert zu sein. Dadurch sei ein Schaden an der linken Seite seines Fahrzeugs entstanden. Ein Kostenvoranschlag bezifferte den Schaden auf insgesamt 5.125,31 Euro. Unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro machte der Kläger eine Forderung von 4.975,31 Euro geltend.
Die Versicherung bestritt den Wildunfall und argumentierte, dass das Schadenbild nicht zu einem Zusammenstoß mit einem Reh passe. Insbesondere der 2,50 Meter lange Lackkratzer an der linken Fahrzeugseite spräche gegen die Darstellung des Klägers.
Ein Sachverständigengutachten bestätigte diese Einschätzung. Die Länge der Kratzer könne nicht durch eine Kollision mit einem Reh verursacht worden sein. Vielmehr schloss der Sachverständige aus, dass derartige Schäden durch einen Wildunfall entstehen. Vielmehr deuteten die Spuren auf einen Vorschaden hin, der dem Kläger bekannt gewesen sein musste.
Das AG Rheine wies die Klage ab, da der Kläger den Unfall und dessen Zusammenhang mit den Schäden nicht nachweisen konnte. Insbesondere die auffälligen Lackkratzer an der Fahrerseite seien laut Gutachten untypisch für eine Rehkollision. Zudem bestand am Fahrzeug ein Vorschaden, der vom Kläger nicht offengelegt wurde.