Das Oberlandesgericht Köln hat am 27. August 2024 (AZ: I-3 U 81/23) entschieden, dass zwar grundsätzlich der Nichtangeschnallte mithaften kann. Seine Schuld spielt aber dann keine Rolle, wenn der Unfallverursacher grob gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall vom 15. September 2018, bei dem der Versicherungsnehmer der Klägerin unter Alkoholeinfluss (1,7 Promille) und mit überhöhter Geschwindigkeit (150-160 km/h bei erlaubten 70 km/h) auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wodurch die Beifahrerin des gegnerischen Fahrzeugs schwere Verletzungen, einschließlich eines Schädelhirntraumas und Wirbelsäulenverletzungen, erlitt.
Eine Mitinsassin auf der Rückbank, die zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, sollte nach Auffassung der Klägerin für 70 % der an die Geschädigte gezahlten Entschädigungen haften, da ihr Verstoß gegen die Anschnallpflicht kausal für die Rückenverletzungen gewesen sei.
Das OLG Köln entschied jedoch, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin nicht für die Verletzungen der Beifahrerin mithaftet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Unfallverursacher durch seine rücksichtslose Fahrweise den Unfall und die damit verbundenen Verletzungen primär verursacht habe. Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht trete in diesem Fall hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Unfallverursachers zurück.