Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 15. August 2024 (AZ: 1 U 14/24) entschieden, dass bei der Reparatur eines Anpralldämpfers an einer Bundesautobahn kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um kein eigenständiges Bauwerk, sondern um einen Bestandteil der Gesamtanlage, der lediglich im Zuge von Instandsetzungsarbeiten erneuert wird.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden. Die Fahrerin kam von der Bundesautobahn ab und kollidierte mit einem Anpralldämpfer. Die Haftpflichtversicherung der Frau regulierte den Schaden, allerdings zog sie von den vollen Reparaturkosten nach dem Grundsatz „neu für alt“ ein Viertel ab. Sie argumentierte, dass der Austausch des Anpralldämpfers eine Vermögensmehrung darstelle, da der neue Dämpfer eine längere Lebensdauer habe. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass keine Wertsteigerung vorliege, da Anpralldämpfer nur im Zuge von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten erneuert würden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der Klägerin. Es stellte klar, dass der Grundsatz „neu für alt“ in diesem Fall nicht anwendbar sei. Der Anpralldämpfer sei kein eigenständiges Bauwerk, sondern ein integraler Bestandteil der Straßenausstattung. Eine theoretische Wertsteigerung genüge nicht, um den Abzug zu rechtfertigen. Vielmehr habe die Versicherung substantiiert darzulegen, dass der Straßenbaulastträger durch die Reparatur einen messbaren Vorteil erlangt habe.
Die Entscheidung führt die bestehende Rechtsprechung fort und gibt Straßenbaulastträgern wichtige Argumente an die Hand, um künftige Abzüge bei Schadensersatzforderungen abzuwehren. Sie zeigt zudem, dass ein Abzug „neu für alt“ nur in engen Grenzen zulässig ist und stets eine konkrete Vorteilsausgleichung nachgewiesen werden muss. Dies betrifft nicht nur Anpralldämpfer, sondern auch andere Teile der Straßenausstattung wie Leitplanken und Lärmschutzelemente.